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   LG Aachen, 01.06.2017 - 12 O 397/16   

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https://dejure.org/2017,51455
LG Aachen, 01.06.2017 - 12 O 397/16 (https://dejure.org/2017,51455)
LG Aachen, Entscheidung vom 01.06.2017 - 12 O 397/16 (https://dejure.org/2017,51455)
LG Aachen, Entscheidung vom 01. Juni 2017 - 12 O 397/16 (https://dejure.org/2017,51455)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Gutgläubiger Erwerb eine Kraftfahrzeuges ohne 2. Schlüsselsatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs wegen grob fahrlässiger Unkenntnis des Erwerbers von der Nichtberechtigung des Verfügenden

  • RA Kotz

    Wohnmobilkauf - gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.02.2005 - VIII ZR 82/03

    Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Leasingfahrzeug durch die

    Auszug aus LG Aachen, 01.06.2017 - 12 O 397/16
    In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass der Erwerber eine den gutgläubigen Erwerb ausschließende Unkenntnis von der Nichtberechtigung des verfügenden hatte, wenn er im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dabei dasjeniger unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall sich jeden hätte aufdrängen müssen (BGH, NJW 2005, 1365; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl. § 932 Rd. 10 m.w.Nachw.).
  • OLG Köln, 29.11.2017 - 16 U 86/17

    Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs eines dem Veräußerer nicht gehörenden

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 1.6.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 397/16 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 1.6.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen, Az. 12 O 397/16, den Beklagten zu verurteilen, den Zweitschlüssel für das Wohnmobil Q auf G, Fahrzeug-Ident-Nr. ZXX25XXX00XXX09XX sowie alle noch im Besitz des Beklagten befindliche Papiere für das Fahrzeug, insbesondere die Zulassungsbescheinigung Teil II an den Kläger herauszugeben und die Widerklage abzuweisen.

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